
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur Richtlinie des Berufsorientierungsprogramms vom 23.10.2019 für die Antragsrunde 2021 zu Themen wie Antragstellung, ‑bewilligung, Durchführung sowie zu den Instrumenten Potenzialanalyse und Werkstatttage.
(Stand: März 2021)
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften des privaten Rechts, die Träger von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) und geeignet sind, die Ziele des Programms umzusetzen. Vergleichbare Berufsbildungsstätten, die über eine entsprechende Erfahrung im fachpraktischen Teil der beruflichen Erstausbildung verfügen kommen als Träger oder als Kooperationspartner einer Berufsorientierungsmaßnahme ebenfalls in Frage. Hierzu zählen auch Berufsbildungswerke (BBW - Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation junger Menschen). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller überbetriebliche Lehrlingsunterweisung anbietet oder über eine entsprechende Erfahrung in der beruflichen Erstausbildung verfügt. Z.B. Erfahrung mit BaE (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) -integrativ (nicht kooperativ), nicht jedoch die alleinige Erfahrung mit BvB (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) gem. SGB III). Entsprechende Werkstatteinrichtungen müssen vorhanden sein. Offenheit für die Kooperation mit anderen Berufsbildungsstätten wird erwünscht, um ein vielfältiges Berufsspektrum anbieten zu können.
Die Kooperationspartner, die für die Durchführung der Werkstatttage eingebunden werden, müssen die o. g. Voraussetzungen grundsätzlich ebenfalls erfüllen (siehe hierzu Nr. 3.1 der Förderrichtlinie).
Ja, wenn sie die o.g. Bedingungen erfüllen und geeignet sind, die Ziele der Richtlinien umzusetzen. Die Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden. Die nicht gemeinnützigen Träger werden einer Bonitätsprüfung unterzogen.
Nein. Sie können jedoch auf Träger zugehen, diese von der Antragsstellung überzeugen und dann mit ihnen Kooperationsverträge abschließen.
Nein. Berufsschulen oder Berufsfachschulen sind grundsätzliche keine Träger von Berufsbildungsstätten nach diesen Richtlinien. Sie bieten schulische Ausbildungen an. Die praktische Ausbildung findet in der Regel in Betrieben/Unternehmen statt. Sie unterliegen im Übrigen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.
Grundsätzlich nein. Es sei denn, sie sind Träger einer Berufsbildungsstätte im Sinne der Richtlinien.
Sofern die Ausbildung in diesen Bildungseinrichtungen der Lehrlingsunterweisung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten vergleichbar ist, sind auch diese Bildungseinrichtungen antragsberechtigt.
Gibt es spezielle Antragsvordrucke und Antragsfristen?
Es gibt spezielle Antragsfristen. Grundsätzlich können Anträge in jedem Jahr in der Zeit vom 1. Januar bis 1. März beim Bundesinstitut für Berufsbildung über das Online Portal (www.bop-portal.de) des Programms gestellt werden.
Für die Antragstellung der Antragsrunde 2021 (Projektzeitraum 01.10.2022 bis 31.08.2023 bzw. für Niedersachsen bis 31.12.2022) gelten abweichende Antragsfristen:
Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken und rechtsverbindlich unterschrieben fristgerecht mit Poststempel bis spätestens 31.05.2021 an das
Bundesinstitut für Berufsbildung
Arbeitsbereich 4.5 – Programmstelle Berufsorientierung -
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
zu senden. Es gilt das Datum des Poststempels. Ein Antrag gilt als fristgerecht eingereicht, wenn er den Poststempel spätestens 31.05 2021 aufweist. Der fristgerechte Eingang der Anträge für Hessen und Niedersachsen s. u. Information zu den Besonderheiten der Länder.
Der Antrag muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die eine Bewertung des Projektes nach verschiedenen Kriterien ermöglicht. Er bildet die Grundlage für eine Auswahl zur Förderung nach einem Punkteranking und entsprechend den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
Der Antrag kann erst geprüft bewertet werden, wenn er vollständig über das BOP-Portal bis spätestens 31. Mai 2021 gestellt wurde und dem BIBB ausgedruckt mit allen erforderlichen Anlagen rechtsverbindlich unterschrieben vorliegt. (Für Anträge aus Niedersachsen und Hessen gelten abweichende Antragsfristen s. u.).
Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Weitere Erläuterungen zur Antragstellung finden Sie im Online-Portal des Programms.
Für Anträge, die die Kooperation mit Schulen folgender Bundesländern vorsehen gibt es Sonderregelungen:
Nordrhein-Westfalen: Seit dem Schuljahr 2014/2015 sind alle 53 Kommunen in Nordrhein-Westfalen in das Gesamtsystem Übergang Schule-Beruf des Landes Nordrhein-Westfalen eingebunden. Damit können keine Anträge eines Antragstellers, der mit Schulen in Nordrhein-Westfalen kooperieren möchte, über das BIBB gefördert werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier: http://www.keinabschlussohneanschluss.nrw.de
Hamburg: Anträge von Antragstellern, die mit Schulen in Hamburg kooperieren möchten, können nicht über das BIBB gefördert werden. Interessenten können sich an folgende Stelle wenden: berufsorientierungsprogramm-hh@hibb.hamburg.de
Hessen: Das Antragsverfahren in Hessen wurde umgestellt. Der Bedarf an Maßnahmen in Hessen wird von einer Koordinierungsstelle erhoben. Eine Antragstellung ist vom 01.07.2021 bis 31.08.2021 möglich. Es gilt das Datum des Poststempels. Ein Antrag gilt als fristgerecht eingereicht, wenn er den Poststempel spätestens 31.08. 2021 aufweist.
Mit dem Antrag ist ein Letter of intent der regionalen Olov-Steuerungsgruppe verpflichtend einzureichen. Informationen zur Antragstellung sind hier eingestellt: https://www.olov-hessen.de/olov-strategie/bop-in-hessen.html. Organisatorische Fragen richten Sie bitte an „BOP in Hessen“ beim Institut für berufliche Bildung, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik – INBAS GmbH – zuständig. Kontaktdaten:
INBAS GmbH, Herrnstr. 53, 63065 Offenbach. Ansprechpartner: Michael Kendzia, Tel.: 069-27224-25, E-Mail: michael.kendzia@inbas.com .
Die Potenzialanalyse wird über Kompo7 durchgeführt und kann vom BIBB nicht gefördert werden.
Baden-Württemberg: Die Potenzialanalyse wird flächendeckend durch Profil AC abgedeckt und kann beim BIBB nicht beantragt werden.
Potenzialanalysen und Werkstatttage für Gymnasien können nicht beantragt werden und sind nicht förderfähig, weil Berufsorientierungsmaßnahmen für Gymnasien über das Sonderprogramm des Landes ProBeruf/Gym abgewickelt werden. Antragsteller, die Maßnahmen für Gymnasien in Baden-Württemberg durchführen wollen, sollen sich daher auf das Sonderprogramm des Landes ProBeruf/Gym bewerben.
Thüringen: In Thüringen werden Berufsorientierungsmaßnahmen über ein Landesprogramm durchgeführt. Anträge von Antragsteller, die mit Schulen in Thüringen kooperieren möchten, können über das BIBB nicht gefördert werden. Kontaktdaten: Handwerkskammer Südthüringen, BTZ Rohr-Kloster, Kloster 1, 98530 Rohr, Ansprechpartnerin: Frau Petra Bürger, Tel.: 036844/47305
Niedersachsen: Das Antragsverfahren in Niedersachsen wurde umgestellt. Anträge von Antragstellern, die mit Schulen in Niedersachsen kooperieren möchten, können vom 01.06.2021 bis 01.09.2021 gestellt werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Ein Antrag gilt als fristgerecht eingereicht mit einem Poststempel bis einschließlich 01.09.2021.
Der Durchführungszeitraum ist auf das Kalenderjahr/Haushaltsjahr 2022 begrenzt. D. h. es können nur Maßnahmen beantragt werden, die in der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022. durchgeführt und vollständig abgeschlossen werden.
Brandenburg: Anträge von Antragstellern, die mit Schulen aus dem Land Brandenburg kooperieren möchten, können über das BIBB nicht gefördert werden und damit auch nicht über das BIBB gestellt werden. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land zur Initiative Bildungsketten greift ab Schuljahr 2017/18 ein landeseigenes Verfahren zur Umsetzung der Potenzialanalysen sowie der Werkstatttage. Weitere Informationen erhalten Sie über das Brandenburgische Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Kontakt: Referat 33 / Rainer Stock / Email: rainer.stock@mbjs.brandenburg.de / Telefon 0331 / 866 3838
Mecklenburg-Vorpommern: Anträge von Antragstellern, die mit Schulen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern kooperieren möchten, können ab der Antragsrunde 2021 nicht mehr über das BIBB gefördert werden, weil Berufsorientierungsmaßnahmen im Rahmen einer Bund-Land-Vereinbarung über ein Landesprogramm bereitgestellt werden. Weitere Informationen: Bildungsketten: Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen-Anhalt: Anträge von Antragstellern, die mit Schulen im Bundesland Sachsen-Anhalt kooperieren möchten, können ab der Antragsrunde 2021 nicht mehr über das BIBB gefördert werden, weil Berufsorientierungsmaßnahmen im Rahmen einer Bund-Land-Vereinbarung über ein Landesprogramm bereitgestellt werden. Weitere Informationen: Bildungsketten: Sachsen-Anhalt
Bremen: Anträge von Antragsteller, die mit Schulen im Bundesland Bremen zusammenarbeiten, können nicht über das BIBB gefördert werden. Berufsorientierungsmaßnahmen werden über ein Landesprogramm bereitgestellt.
Sachsen: Anträge von Antragstellern, die mit Schulen in Sachsen kooperieren möchten, können über das BIBB nicht mehr gestellt werden. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land zur Initiative Bildungsketten greift ab Schuljahr 2019/2020 ein landeseigenes Verfahren zur Umsetzung der Potenzialanalyse und der Werkstatttage. Weitere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt zum Berufsorientierungsprogramm des Freistaates Sachsen (BOP SN) unter https://www.bildung.sachsen.de/5495.htm.
Rheinland-Pfalz
Regionalspezifischer Unterstützungsbedarf:
Seit der Antragsrunde 2018 kann für die Durchführung von Werkstatttagen mit Schüler/innen von kooperierenden Schulen, für die ein besonderer Unterstützungsbedarf besteht, ein Zuschlag gewährt werden. Die Feststellung, ob ein Unterstützungsbedarf der Schule besteht, trifft die Steuerungsgruppe BOP-RLP. Die Schule muss hierzu den Bedarf bei der Steuerungsgruppe BOP-RLP anmelden. Das BIBB erhält von der Steuerungsgruppe nach Prüfung die Information über die Schulen mit Unterstützungsbedarf. Der Zuschlag wird bei der Bewilligung des BOP-Antrages berücksichtigt. Eine Beantragung des Zuschlags im Rahmen des BOP-Antrags ist nicht notwendig bzw. nicht möglich.
Kontakt Steuergruppe BOP-RLP:
Lothar Schmidt, Abteilung 3 Schulen -Stabsstelle Berufs- und Studienorientierung- AUFSICHTS- UND DIENSTLEISTUNGSDIREKTION, Kurfürstliches Palais, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Telefon 0651 9494-196, Telefax 0651 9494-77196, lothar.schmidt@add.rlp.de, www.add.rlp.de.
Christiane Schönauer-Gragg, MINISTERIUM FÜR BILDUNG, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz, Telefon +49 (6131) 16 – 4090, Fax +49 (6131) 16 – 174090, christiane.schoenauer-gragg@bm.rlp.de, www.bm.rlp.de.
Profil-AC-Schulen: In einer Übergangsregelung konnten sich für Profil-AC zertifizierte Lehrkräfte bei der Durchführung der Potenzialanalysen durch für Profil-AC zertifizierte Kräfte des BOP-Maßnahmeträgers bzw. dessen Kooperationspartner unterstützen lassen. Dazu konnten für 60% der durchzuführenden Potenzialanalysen Mittel beantragt werden (Bezugsgröße: Anzahl der pro Schule gemeldeten BOP-Teilnehmer/innen gesamt). In den Absichtserklärungen oder Kooperationsvereinbarungen mussten die insgesamt (100%) durchzuführenden Potenzialanalysen angegeben werden.
Es handelt sich bei der Antragstellung der Antragsrunde 2020 um einen Neuantrag. Daher sind die Unterlagen einzureichen, auch wenn diese ggf. aufgrund einer bestehenden Bewilligung bereits vorliegen.
Ja. Mit dem Antrag sind als Mindestanforderung Absichtserklärungen (letter of intent) aller im Antrag genannten beteiligten Schulen bzw. einer von der zuständigen obersten Landesbehörde benannten Stelle mit den voraussichtlichen Schülerzahlen fristgerecht vorzulegen. Werden keine Absichtserklärungen oder Kooperationsvereinbarungen oder OLoV-Bescheinigungen (Hessen) mit der Antragstellung eingereicht, mit denen auch die voraussichtlichen Schülerzahlen bestätigt werden müssen, sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag müsste abgelehnt werden. Die Absichtserklärungen müssen aktuell sein und sich konkret auf den beantragten Förderzeitraum 01.01.2022 bis 31.08.2023 bzw. 01.01.2022 bis 31.12.2022 (Niedersachsen) beziehen. Absichtserklärungen oder Kooperationsvereinbarungen früherer Antragstellungen können nicht berücksichtigt werden.
Mit dem Antrag sind als Mindestanforderung aktuelle Absichtserklärungen (letter of intent) aller im Antrag genannten beteiligten Schulen bzw. einer von der zuständigen obersten Landesbehörde benannten Stelle mit den voraussichtlichen Schülerzahlen fristgerecht vorzulegen. Die Kooperationsvereinbarungen sind für die Antragstellung grundsätzlich noch nicht erforderlich. Wird ein Antragsteller ausgewählt, erhält er hierüber ein Schreiben mit dem er dann aufgefordert werden wird, die Kooperationsvereinbarungen mit Angabe der verbindlichen Schülerzahlen einzureichen. Die Bewilligungen erfolgen im Anschluss nach der abschließenden Prüfung der eingereichten Unterlagen.
Das Angebot dieser Berufsorientierung richtet sich an Schüler/innen der Sekundarstufe I allgemeinbildender Schulen.
Ja, das Angebot dieser Berufsorientierung richtet sich auch an Schüler/innen der Sekundarstufe I von Gymnasien. Es sollten daher auch verstärkt Gymnasien für das BOP angesprochen werden.
Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I allgemeinbildender Schulen. Die Maßnahmen bestehen aus:
Die Potenzialanalyse und die Werkstatttage sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchzuführen.
Die Berufsorientierungsmaßnahmen können auch vollständig in der Klasse 7 (7/2) und/oder der Klasse 8 oder Klasse 9 durchgeführt werden. Bereits begonnene oder abgeschlossene Maßnahmen vor der Bewilligung bzw. vor dem bewilligten Durchführungszeitraum können nicht gefördert werden
Nein. Es sind vollständige Maßnahmen für mindestens 50 Schüler/innen zu beantragen. Die Schüler/innen müssen nicht dieselbe Schule besuchen. Wird die vorgelagerte Potenzialanalyse (z. B. Hessen) nicht selbst durchgeführt, sind für mindestens 50 Schüler/innen die Werkstatttage zu beantragen.
Es müssen mindestens fünf Berufsfelder angeboten werden. Das Angebot muss beide der unten aufgeführten definierten Blöcke abdecken. Die Jugendlichen müssen sich in mindestens drei Berufsfelder, höchstens fünf der angebotenen Berufsfelder praktisch erproben. Die Auswahl der Jugendlichen muss nicht beide Berufsblöcke abdecken. Im Interesse einer vielfältigen und individuellen Berufsorientierung können die Jugendlichen diese drei Berufsfelder im Idealfall aus einem breiteren Angebot auswählen. Die Kooperation mit anderen Berufsbildungsstätten ist erwünscht.
Liste und Blöcke der Berufsfelder (Stand Dezember 2019):
Block I: Produktion/Handwerk/Technik |
Block II: Dienstleistung/Wirtschaft/Soziales |
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Erläuterungen: Im Berufsfeld „1. Landwirtschaft und Ernährung“ sind die Berufe des Gartenbaus enthalten.
Das Berufsfeld „9. Naturwissenschaften“ enthält u. a. die Berufe im Bereich „erneuerbarer Energien“ und den Beruf „Chemikant“.
Für die Durchführung der Potenzialanalysen und der Werkstatttage trägt das BMBF 500 €. Mit dem Festbetrag können Personalausgaben, Sachausgaben und Fahrkosten finanziert werden. Die weiteren Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Dabei sind solche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgeschlossen. Da es sich um eine Festbetragsfinanzierung handelt, werden einzelne Ausgaben (z. B. Ausgaben für Fahrten der Schüler/innen) nicht gesondert gezahlt).
Als Eigenmittel werden alle dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehenden Geldmittel anerkannt. Der Wert von Sachleistungen bzw. von unbaren Eigenleistungen (z. B. durch die Bereitstellung von eigenem Personal für das Projekt) kann ebenfalls mit einbezogen werden.
Drittmittel sind Leistungen Dritter, die in ein Projekt eingebracht werden können, z.B. Arbeitsstunden der betreuenden Lehrkräfte im Projekt (Landesmittel) oder Fahrtkosten, die vom Land und/oder der Kommune getragen werden. Dabei sind solche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgeschlossen.
Ja, es darf keine Kostenbeteiligung von Schüler/innen oder Dritten (Eltern/Schule) verlangt werden (Nr. 5.3 Abs. 3 der Richtlinie).
Nein.
Nein. Es handelt sich bei den gewährten Zuwendungen um eine Festbetragsfinanzierung. Es werden keine zusätzlichen Mittel für Fahrtkosten oder weiteren Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Weitere Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken.
Die Anträge müssen die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen erfüllen. Die Fördervoraussetzungen sind in den Nr. 2-4 der Richtlinien dargestellt. Anträge, die die formalen Förderkriterien bzw. die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllen, werden abgelehnt.
Es erfolgt eine regionale Verteilung der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezogen auf die Zahl der Abgänger ohne Hauptschulabschluss in den Bundesländern. Unter den förderfähigen Anträgen aus den einzelnen Bundesländern wird anhand von weiteren Kriterien (z. B. Eignung des Trägers, Ausgestaltung der Potenzialanalyse u. a.) in den Bundesländern eine Rangfolge erstellt, in denen mehr Anträge gestellt wurden, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Das Auswahlverfahren und das Bewertungsverfahren werden auf der Internetseite des Programms erläutert: www.berufsorientierungsprogramm.de.
Ein Antragsteller, der nach dem Auswahlverfahren ausgewählt wurde und für eine Förderung vorgesehen ist, muss Kooperationsverträge (soweit nicht mit dem Antrag bereits vorliegend) mit den beteiligten Schulen bzw. mit einer von der zuständigen obersten Landesbehörde benannten Stelle nachreichen. Darin müssen u. a. verbindliche Angaben über die Anzahl der vorgesehenen Schülerinnen und Schüler enthalten sein.
Ausbildungsnachweise und Nachweise für die Beobachterschulung des bei der Potenzialanalyse eingesetzten Personals sind beim Antragsteller vorzuhalten. Diese Nachweise sind ggf. auf Aufforderung nachzureichen.
Der rechtsverbindlich unterschriebene eingereichte Antrag mit der im Antrag angegebenen Anzahl der Maßnahmen ist die Obergrenze für eine Bewilligung, auch wenn ggf. mehr Schülerzahlen durch Kooperationsvereinbarungen nachgewiesen werden. Stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, kann eine Reduzierung der beantragten Zuwendung erfolgen.
Eine Förderung ist in der Regel auf eine Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) pro Schüler/in begrenzt.
Nein, es gibt grundsätzlich keine Begrenzung der Schülerzahl pro Antragsteller. Die Begrenzung ergibt sich aus den Kapazitäten der Berufsbildungsstätte. Ein Antrag muss aber die Durchführung von Maßnahmen für mindestens 50 Schüler/innen schulunabhängig vorsehen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 20 Monate. Er beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet mit Ablauf des 31. August des Folgejahres. Der Bewilligungszeitraum für Anträge, die mit Schulen in Niedersachsen kooperieren beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet mit Ablauf des 31.12. desselben Jahres.
Änderungsanträge können gestellt werden, wenn sich wesentliche inhaltliche Änderungen ergeben (z. B. Aufnahme eines Kooperationspartners) oder wenn kooperierende Schulen wegfallen und die Zuwendung reduziert werden muss. Eine Erhöhung der bewilligten Zuwendung (z. B. aufgrund der Einbindung von weiteren Schulen während des Projektzeitraumes) kann nur berücksichtigt werden, wenn Haushaltmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.
Nein, es gibt keine Richtsätze und Obergrenzen, da es sich um eine Festbetragsfinanzierung handelt.
Die Fördermittel können für Personalausgaben die im Rahmen des Projektes anfallen, eingesetzt werden.
Dies ist nicht zwingend erforderlich. Für die Durchführung der Potenzialanalysen und der Werkstatttage trägt das BMBF 500 €. Die weiteren Ausgaben sind durch Eigenmittel des Antragstellers oder durch Drittmittel zu decken. Drittmittel können eingeworben werden, es sind freiwillige Leistungen Dritter. Es darf damit keine Auflage verbunden sein, die Maßnahmen nur dann durchzuführen, wenn die Drittmittel (z. B. von einer Schule) gezahlt werden. Die Maßnahmen müssen (s. o.) kostenfrei angeboten werden. Drittmittel können keine Mittel nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sein.
Ja, eine Kofinanzierung mit ESF-Mitteln ist möglich.
Nein, die Einbringung von Mitteln nach dem SGB III oder Mitteln der Grundsicherungsträger ist nicht möglich. Aus solchen Mitteln geförderte Maßnahmen können jedoch - getrennt vor- bzw. nachgeschaltet - die vom BMBF geförderte Berufsorientierung ergänzen.
Über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen und Aufträgen entscheidet im Einzelfall das zuständige Finanzamt. In der Regel unterliegen Zuwendungen aber nicht der Umsatzsteuerpflicht. Dies erstreckt sich jedoch nicht auf Auftragsvergaben im Rahmen von Zuwendungen (so genannte „Unteraufträge“). Diese Auftragsvergaben sind entsprechend den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.
Ja, die Mittel müssen in dem Haushaltsjahr ausgegeben werden, für das sie beantragt wurden und für das sie bewilligt wurden. Eine sogenannte Umpolung/Umwidmung von Haushaltsmittel eines Jahres in das nächste Haushaltsjahr ist nicht möglich. Können Mittel daher im bewilligten Haushaltsjahr nicht eingesetzt werden, muss dies dem BIBB frühzeitig mitgeteilt werden. Es besteht hierüber eine Mitteilungspflicht (s. Nr. 2.1.5 NABF).
Die Schulen müssen einen allgemeinbildenden Schulabschluss anbieten. Das Programm richtet sich an Schüler/-innen der Sekundarstufe I allgemeinbildender Schulen.
Kooperationsvereinbarungen müssen grundsätzlich mit den jeweiligen Schulen einzeln geschlossen werden. In Ballungsräumen kann (bei Beteiligung vieler Schulen) die Kooperationsvereinbarung zur Vereinfachung auch mit dem Schulamt oder dem Kultusministerium bzw. der Bezirksregierung bzw. einer von der zuständigen obersten Landesbehörde benannten Stelle abgeschlossen werden. Im Online-Portal sind aber alle beteiligten Schulen aufzuführen.
In der zwischen der Berufsbildungsstätte und den beteiligten Schulen geschlossenen Kooperationsvereinbarungen sind folgende Inhalte vorzusehen:
Es ist der Einsatz eines Projektleiters/einer Projektleiterin für Organisation und Koordination (Potenzialanalyse und Werkstatttage) in den Berufsbildungsstätten vorzusehen.
Die Projektleitung hat die konkrete Ausgestaltung der Berufsorientierungsmaßnahme (Potenzialanalyse und Werkstatttage) eng mit der Schule abzustimmen, die Eltern einzubeziehen und Betriebe, die Berufsbildungsausschüsse, Agenturen für Arbeit, Grundsicherungsträger sowie die Jugendhilfe und andere lokale Akteure unter Berücksichtigung der regionalen Anforderungen vor der Durchführung der Maßnahmen zu informieren.
Es müssen dem BIBB keine Krankmeldungen vorgelegt werden.
Die Förderung setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus. Bei Fehlzeiten kann der Zuschuss nur gewährt werden, wenn die Maßnahmenziele für die Schülerin/den Schüler gleichwohl erreicht wurden (Nr. 5.4 der Richtlinien). Es gibt keine Vorgaben/Prozentangaben über die Dauer der Teilnahme für die Abrechenbarkeit. Es ist ausschlaggebend, dass ein Schüler/eine Schülerin die Maßnahme auch mit Fehlzeiten so durchlaufen hat, dass das Ziel der Maßnahme, realistische Einblicke in den Ausbildungsalltag zu erhalten, mindestens drei Berufsfelder kennenzulernen und eine praktische Einweisung erhalten zu haben, weitgehend erreicht werden konnte. Dies trifft in der Regel zu, wenn für den/die Schülerin ein Zertifikat ausgestellt werden kann, weil die Maßnahmeziele erreicht werden konnten. Die Einschätzung des Zuwendungsempfängers hierüber kann durch das BIBB geprüft werden. Dies betrifft auch die Potenzialanalyse.
Es sind Anwesenheitslisten/Teilnahmelisten mit den Unterschriften der Schüler/innen (für jeden Tag) zu führen. D. h. die Schüler/innen müssen für jeden Tag der Anwesenheit unterschreiben. „Unterschriftssammlungen z. B. am letzten Tag für alle Tage der Anwesenheit sind nicht zulässig.
Eine Berufsorientierung nach den Richtlinien besteht grundsätzlich aus Werkstatttagen und einer vorgelagerten Potenzialanalyse (auch wenn diese von anderer Seite durchgeführt wird).
Eine vorgelagerte Potenzialanalyse ist für jeden Schüler/jede Schülerin grundsätzlich verpflichtend.
Der Bund als Richtliniengeber kann hierzu keine Festlegung treffen. Es sollte aber in der Kooperationsvereinbarung zwischen dem durchführenden Träger und der Schule festgehalten werden, ob es sich um eine Schulveranstaltung handelt (s. Nr. 4.5 der Richtlinie).
Ja. Der Zuwendungsempfänger kann/muss über das Portal einen Änderungsantrag stellen. Änderungsanträge können die Änderung von Kooperationspartnern, die Erweiterung des Berufsfeldangebots, die Abstockung der Zuwendung u. ä. sein (in der Regel nicht: Aufstockungs- und/oder Umwidmungsanträge). Die Änderungsanträge sind rechtsverbindlich zu unterschreiben und beim BIBB einzureichen.
Ein Träger/Zuwendungsempfänger ist insgesamt verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie bei der Weitergabe dieser Daten die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten (Nr. 6.3 der Richtlinien). Dies betrifft auch Daten, die zum Zweck von Nachbefragungen erhoben werden (s. Nr. 6.2.2 der Richtlinie).
Nein, für jeden teilnehmenden Schüler/jede teilnehmende Schülerin ist eine Einwilligung zur Teilnahme erforderlich und daher einzuholen. Ohne eine Einwilligung ist eine durchgeführte Maßnahme nicht förderfähig.
Es wurden befristet Ausnahmeregelungen geschaffen. Diese sind hier zu finden:
Befristete Ausnahmeregelungen (berufsorientierungsprogramm.de)
Die Mittel können erstmalig nach Abschluss der Potenzialanalysen in entsprechenden Teilmaßnahmen entsprechend der Schülerzahl angefordert und ausgezahlt werden.
Die Mittel für die Werkstatttage können nach vollständiger Durchführung (einschließlich der Feedbackgespräche) entsprechend der Schülerzahl angefordert und ausgezahlt werden.
Nach Abschluss der Maßnahme bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
o Teilnahme an der Potenzialanalyse;
o regelmäßige Teilnahme der Jugendlichen an den Werkstatttagen. Bei Fehlzeiten müssen die Maßnahmeziele gleichwohl erreicht worden sein.
Nach der Durchführung der Potenzialanalyse kann ein Abschlag in Höhe von 150 € je Maßnahme/Schüler/in ausbezahlt werden.
Das Online-Portal unterstützt die Mittelanforderungen. Hier müssen die Schüler/innen eingepflegt werden. Für die Mittelanforderung steht ein Vordruck im Online-Portal bereit. Dieser ist zu nutzen und muss mit den generierten Schülerlisten rechtsverbindlich unterschrieben beim BIBB eingereicht werden. Das Verfahren wird in einem Handbuch beschrieben, dass im Online-Portal eingestellt ist.
Es sollten regelmäßig Mittelanforderungen zeitnah nach durchgeführten Maßnahmen beim BIBB gestellt werden.
Die von den Schüler/innen unterschriebenen Teilnehmerlisten müssen in der Regel nicht mit der einzelnen Mittelanforderung dem BIBB übersandt werden. Sie können zu Prüfzwecken jedoch jederzeit angefordert werden. Der Zuwendungsempfänger muss jedoch die unterschriebenen Teilnehmerlisten (für jeden Tag) führen, aufbewahren und ggf. nach Aufforderung beim BIBB einreichen. Zur Einreichung von Teilnehmerlisten im Rahmen von Zwischen- und Verwendungsnachweisen s. u.
Bis sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss dem BIBB ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem Zahlenmäßigen Nachweis.
Im Sachbericht sind die durchgeführten Maßnahmen im Bewilligungszeitraum darzustellen. Der Sachbericht muss insbesondere zur Erreichung der Ziele des Projektes Stellung nehmen und auf die Besonderheiten der Maßnahmen eingehen. Es sind auch Abweichungen zur Planung zu erläutern.
Der Zahlenmäßige Nachweis gibt einen Überblick über die finanzielle
Ausgestaltung des Projektes. Er umfasst u.a.
Es ist keine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben einzeln aufgeführt werden, erforderlich.
Die erforderlichen Vordrucke für den Verwendungsnachweis sind im Online-Portal auf der Seite des BO-Programms eingestellt.
Bis 30.04. eines Jahres ist für das vergangene Haushaltsjahr ein Zwischennachweis vorzulegen. Dieser besteht grundsätzlich aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Folgende Unterlagen sind insgesamt einzureichen.
Die Potenzialanalyse ist Bestandteil von Programmen zur Berufsorientierung des BMBF und wendet sich in der Regel an Schülerinnen und Schüler ab der 7. Klasse von allgemeinbildenden Schulen.
Es werden keine Kompetenzfeststellungsverfahren explizit vorgeschrieben. Die Potenzialanalyse ist nach den Qualitätsstandards des BMBF und der "Handreichung zur Durchführung von Potenzialanalysen im Berufsorientierungsprogramm (BOP) des BMBF" durchzuführen.
Wesentliche Bestandteile der Potenzialanalyse sind
a) handlungsorientierte Verfahren,
b) Verfahren zur Selbst- und Fremdeinschätzung ,
c) Erkundung erster beruflicher Neigungen und Interessen,
d) individuelle Einzelgespräche (Feedback) und die Dokumentation der Ergebnisse
sowie
e) optional: biografieorientierte Verfahren als Ergänzung.
Die Potenzialanalyse umfasst mindestens 10 Zeitstunden für Übungen mit den Schülerinnen und Schülern verteilt auf 2 Tage zuzüglich der individuellen Feedback-Gespräche. Ein Großteil dieser Übungen sind handlungsorientierte Übungen (mindestens 7 Zeitstunden), die nach den Kriterien der systematischen Beobachtung durchgeführt werden müssen (s.u.). Hinweise und Beispiele zur Planung und Durchführung einer Potenzialanalyse sind in einer Handreichung enthalten. Dort sind exemplarisch Verfahren und Musterabläufe ausgeführt, die den Qualitätsstandards entsprechen.
Handreichung zur Potentialanalyse
Die Potenzialanalyse findet in der Regel außerhalb der schulischen Unterrichtsräume stattfinden. Bei der Durchführung in der Schule bzw. durch Lehrkräfte sollen die Schüler/-innen durch andere als ihre regulären Lehrkräfte beobachtet werden und Rahmenbedingungen geschaffen werden, die vom Schulalltag abweichen. Eine Durchführung durch Lehrkräfte ist nur im Rahmen von entsprechenden Landesvereinbarungen vorgesehen.
Mit der Potenzialanalyse sollen Personal-, Sozial- und Methodenkompetenz erfasst werden. Beobachtet werden mindestens 6 vorab definierte Kompetenzmerkmale, d.h. jeweils mindestens 2 Kompetenzmerkmale aus den drei genannten Bereichen. Die Anzahl der Übungen muss zulassen, dass alle Merkmale mehrfach (mindestens also zweimal) beobachtet werden und eine Rotation der Beobachter stattfinden kann.
Das bisher häufig genutzte Verfahren hamet 2 wurde ursprünglich für einen anderen Kontext mit anderer Zielsetzung entwickelt. So liegt der Fokus im Modul 1 zum einen nicht auf den für das BOP geforderten sozialen, personalen und methodischen Kompetenzen, zum anderen entspricht die Bewertung anhand von Fehlerzählung nicht dem geforderten Stärkenansatz. Zudem ist der hamet 2 bereits auf die Feststellung von Eignung der Jugendlichen für bestimmte Tätigkeiten ausgerichtet, was im Rahmen der BOP-Potenzialanalyse explizit nicht vorgesehen ist. Der hamet 2 ist in seiner regulären Form aus den genannten Gründen zukünftig nicht mehr im BOP einsetzbar.
Ab der Antragsrunde 2016 kann alternativ das neu entwickelte Verfahren hamet BOP eingesetzt werden. Es wird nicht vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits eine Schulung vorliegt. Es müssen aber die notwendigen Informationen vorliegen, um die erforderlichen Angaben im Antrag machen zu können.
Weitere Verfahren, die bisher im BOP zum Einsatz kamen, sind von dieser Regelung nicht betroffen und können weiterhin verwendet werden. Dies sind, neben Eigenentwicklungen, z.B. die Kompetenzanalyse Profil AC, KomPo 7, DIA TRAIN, START, die bfz-Potenzialanalyse oder das Potenzial Assessment der LEB Niedersachsen. Eine Überprüfung der Einhaltung derr Qualitätsstandards findet mit der Antragsbewertung obligatorisch statt.
Die Potenzialanalyse ist primär handlungsorientiert angelegt. Dabei werden Methoden-, Sozial- und Personalkompetenzen von geschulten Beobachtern erfasst und anschließend bewertet. Mit Onlineverfahren ist dies nicht möglich.
Die Potenzialanalyse ist kein Berufswahltest. Sie ersetzt diesen auch nicht. Berufswahltestverfahren sollten zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Auch schulisches Wissen wird mit der Potenzialanalyse nicht abgefragt.
Bei der Dokumentation der Potenzialanalyse sind eingeführte Instrumente wie Berufswahlpass, Profilpass oder Vergleichbares zu nutzen. Auf die Entwicklung eigener neuer Instrumente ist zu verzichten.
Bei simulations- und handlungsorientierten Übungen ist ein Personalschlüssel von 1:4 (Beobachter: Jugendliche) einzuhalten. Interviews und Rückmeldegespräch benötigen eine vertrauliche Gesprächssituation, was einen Personalschlüssel von 1:1 bedeutet.
Der/Die für die Potenzialanalyse Verantwortliche ist in einem anerkannten Kompetenzfeststellungsverfahren im Übergang Schule - Beruf geschult und zertifiziert. Er/Sie hat einen Abschluss als Dipl. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder eine vergleichbare Qualifikation.
Alle weiteren Personen, die bei der Durchführung der Potenzialanalyse mitwirken, müssen pädagogische Kompetenz nachweisen und mindestens in folgenden Inhalten geschult sein:
Die simulations- und handlungsorientierten Verfahren sind nur von Personen durchzuführen, die eine mehrtägige Schulung absolviert haben. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten in Systematischer Beobachtung.
Bei hausintern durchgeführten Schulungen sind eventuelle Nutzungsrechte externer Anbieter von Kompetenzfeststellungsverfahren zu beachten. Die Schulung ist mit einer Bescheinigung (Zertifikat) zu belegen, in der der Umfang sowie die vermittelten Inhalte und Methoden dargestellt werden.
Der/Die für die Potenzialanalyse Verantwortliche hat einen Abschluss als Dipl. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin oder eine vergleichbare Qualifikation. Vergleichbar sind Hochschulabschlüsse in Sozialer Arbeit, Psychologie, Pädagogik, aber auch ein Fortbildungsabschluss nach BBiG oder ein Hochschul- bzw. Fachschulabschluss (u.a. Meister/-in, Industriemeister/-in, Fachwirt/-in, Techniker/-in, Ingenieur/-in) einschließlich berufs- und arbeitspädagogischer Eignung nach BBiG/AEVO.
Zum Antrag auf Durchführung der Potenzialanalyse ist eine Bescheinigung der beteiligten Schule beizufügen, aus der hervorgeht, dass diese sich verpflichtet, Empfehlungen aus der Analyse in die schulischen Förderpläne aufzunehmen und zu berücksichtigen. Weiter ist die Zustimmung des Schülers/der Schülerin und der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an der Potenzialanalyse erforderlich. Grundsätzlich ist die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten.
Wenn es Vereinbarungen zwischen einem Land und dem BMBF gibt, muss die Potenzialanalyse über das Landesprogramm durchgeführt werden. Eine Förderung aus dem BOP/über das BIBB kann dann nicht mehr erfolgen.
Wenn der Träger dem Schüler ein Zertifikat im Sinne der Richtlinie ausstellen kann und somit das Maßnahmenziel hinsichtlich der Richtlinie erfüllt ist (dies gilt im Übrigen analog für die Werkstatttage).
Allgemeine Hinweise finden Sie hier: Allgemeine Informationen zu den Werkstatttagen - (berufsorientierungsprogramm.de)
Die Werkstatttage sollen sich über einen Zeitraum von 2 Wochen oder 80 Stunden erstrecken. Es handelt sich um Zeitstunden (80 Stunden á 60 Minuten). Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler in den Berufsbildungszentren soll dabei einschließlich Pausen mindestens 65 Zeitstunden betragen. Der Anteil der praktischen Erprobung in den Werkstätten muss mindestens 60 Zeitstunden betragen, wobei kurze Pausen (z. B. Frühstückspause oder Nachmittagspause) in einem Umfang von bis zu fünf Zeitstunden der praktischen Erprobung zugerechnet werden können. Die Werkstatttage sollen in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden.
Das Strecken der Praxisstunden auf Einzeltage über einen längeren Zeitraum entspricht nicht der Intention der Richtlinie und ist daher nicht förderfähig.
Die Werkstatttage sind in engem zeitlichen Zusammenhang durchzuführen. Daher entsprechen weit auseinanderliegende Zeiträume, wie z.B. Maßnahmen, die sich über Monate verteilen, nicht der Richtlinie, weil dadurch u. a. kein realistischer Einblick in den Ausbildungsalltag vermittelt werden kann. Der Abstand zwischen einer 1. Woche und einer 2. Woche der Werkstatttage darf vier Monate (zuzüglich Ferienzeiten) nicht überschreiten.
Die Schüler/-innen sollen bei einem Angebot von mindestens fünf Berufsfeldern in mindestens drei höchstens fünf dieser Berufsfelder nach dem Stand der Technik praktisch eingewiesen werden. Davon müssen mindestens zwei Berufsfelder an mindestens zwei Tagen durchgeführt werden. Darüber hinaus erhalten die Schüler/innen allgemeine Information über die Berufsausbildung und die Möglichkeiten innerhalb eines Berufsfeldes.
Die Werkstatttage sollen wie folgt durchgeführt werden:
Mit einem Live-Betrieb sind Tätigkeiten in einem echten Arbeitsumfeld gemeint, zum Beispiel:
Schülerinnen und Schüler können Aufgaben im Live-Betrieb übernehmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
Hinweis: Der Live-Betrieb muss im Antrag/gegenüber der Programmstelle Berufsorientierung im BIBB ausdrücklich erläutert werden und es muss die Zustimmung des BIBB eingeholt werden.
Hospitationen in den Berufsfeldern Erziehung/ Soziales, Pflege und Landwirtschaft sind generell möglich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Hospitationen in den anderen Berufsfeldern sind nach Prüfung nur möglich, sofern:
Das BOP stellt eine frühzeitige Berufsorientierung dar. Es ist in einen berufsorientierenden Prozess eingebunden, d.h. dass auch nach der Maßnahme noch weitere Schritte folgen wie z. B. betriebliche Praktika. Im Kontakt mit der Schule kann zum Beispiel angeregt werden, weitere Hospitationen von der Schule organisiert durchzuführen.
Hinweis: Die Hospitation muss im Antrag/gegenüber der Programmstelle Berufsorientierung erläutert werden und es muss die Zustimmung des BIBB erfolgen. Der Umfang darf maximal 3,5 Stunden inklusive Wegezeiten betragen.
Hotline: (0228) 107-1031
E-Mail: berufsorientierung@bibb.de